Oft wird diese Belehrung mit einem Gesundheitszeugnis verwechselt. Doch das reicht nicht aus.
Die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz muss vom Gesundheitsamt oder dafür autorisierten Medizinern vorgenommen werden. Die Folgebelehrung alle zwei Jahre kann auch der bereits belehrte Betriebsinhaber übernehmen.
Eine Kopie des Dokumentes der Erstbelehrung sollte im Betrieb aufbewahrt werden - ebenso die Dokumente der Folgebelehrungen mit Inhalt, Datum und Unterschriften.